Der Gebets- und Meditationsraum dient in erster Linie den seelsorgerischen Bedürfnissen der
Kirchengemeinde. Dieser Raum kann bei Nichtverwendung durch die Seelsorge auch als Meditationsraum, Ort der Sitille, Sitzungsraum oder Ähnliches gemietet werden. Das Führen eines Bar- oder
Wirtschaftsbetriebs ist in diesem Raum untersagt.